Corona-News (Stand: 23.02.2022)

Warnstufen:

 

Die Basisstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz bis 4 oder landesweite Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patienten bis 249.

 

Die Warnstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz ab 4 oder landesweite Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patienten ab 250 bis 389. 

 

Die Alarmstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz ab 15 oder landesweite Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patienten ab 390.

 

Zugangsbeschränkung:

 

Zugangsnachweis wird elektronisch geprüft!
 

Wenn ein negativer Corona-Schnelltest Zugangsvoraussetzung notwendig ist, muss dieser von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Ausgenommen von der Testpflicht sind: 

- SchülerInnen bis 17 Jahre: Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, Kinderausweises oder School Abo). Ausnahme: Dies gilt nicht in den Ferien!

- Kinder bis einschließlich fünf Jahre 

 

Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.

- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.

- Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. 

 

Basisstufe:

Geimpfte und Genesene haben zum Innenbereich ohne Einschränkungen Zugang, müssen allerdings entsprechende Nachweise vorzeigen. Für den Außenbereich ist kein Zugangsnachweis notwendig.
Nicht-immunisierte Personen benötigen für den Zugang zum Innenbereich einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis, der vorzuzeigen ist. Für den Außenbereich ist kein Zugangsnachweis notwendig

 

Warnstufe

Geimpfte und Genesene haben ohne Einschränkungen Zugang, müssen allerdings entsprechende Nachweise vorzeigen. 

Nicht-immunisierte Personen benötigen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis, der vorzuzeigen ist. 

 

Alarmstufe: 

Geimpfte und Genesene haben ohne Einschränkungen Zugang, müssen allerdings entsprechende Nachweise vorzeigen. 
Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt weder im Innen- noch im Außenbereich gestattet.

 

Sonderfall:

Minderjährige und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (Glaubhaftmachung durch ärztliche Bescheinigung) dürfen die Gastronomie besuchen, wenn sie einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen können, das gilt in allen drei Stufen.

 

Kontaktbeschränkung:

 

Basisstufe: keine Beschränkungen

 

Warnstufe: ein Haushalt plus zehn Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu)

 

Alarmstufe: ein Haushalt plus fünf Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu)

 

Abstandsregeln:

 

Zu anderen Personen wird ein Mindestabstand von 1,5 m empfohlen.

Maskenpflicht:

 

In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht (Kinder ab 6 Jahre). Auch Im Freien gilt die Maskenpflicht verpflichtend, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.

Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2-Maske tragen.

Anwesenheitsdokumentation (Kontaktnachverfolgung):

 

Entfällt ab dem 09.02.2022